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Prüfungen im Betriebsalltag

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Prüfungen im Betriebsalltag des Facility Management: Licht

Prüfungen im Betriebsalltag des Facility Management: Licht

In der Facility Management-Praxis tragen Leiterinnen und Leiter die Verantwortung dafür, dass betriebliche Beleuchtungssysteme jederzeit sicher funktionieren und den vorgeschriebenen Anforderungen genügen. Beleuchtungsanlagen – von der allgemeinen Raumbeleuchtung bis zur Notbeleuchtung – müssen daher planmäßig inspiziert, gewartet und geprüft werden. Nur durch systematische Prüfungen lassen sich sicherheitskritische Mängel frühzeitig erkennen und Haftungsrisiken minimieren.

Beleuchtungsprüfungen sind integraler Bestandteil des sicheren und rechtskonformen Betriebs von Arbeitsstätten. Von der visuellen Alltagskontrolle bis zur messtechnischen Expertenprüfung greifen zahlreiche Maßnahmen ineinander, um ein Ziel zu erreichen: Optimales Licht für sichere, gesunde und produktive Arbeitsbedingungen – und zwar jederzeit und zuverlässig. Die einschlägigen Normen (DIN EN 12464-1, DIN VDE etc.) und Vorschriften (ArbStättV, BetrSichV, DGUV V3 u.a.) geben einen robusten Rahmen vor, doch es liegt an den Facility Managerinnen und Managern, diese Vorgaben mit Leben zu füllen. Dazu gehören eine strukturierte Planung der Prüfzyklen, klare Zuteilung von Verantwortlichkeiten, umfassende Dokumentation und das Bewusstsein für potentielle Schwachstellen im Prüfprozess. Unterschiede zwischen verschiedenen Branchen und Gebäudetypen bedingen eine flexible Anpassung des Prüfkonzepts – One size fits all gibt es hier nicht. Dennoch bleibt die Kernverpflichtung immer gleich: die Beleuchtungsanlagen so instand zu halten, dass kein Benutzer zu Schaden kommt und alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Mit unseren Ansätzen – von der Gefährdungsbeurteilung über externe Sachverständige bis zum Einsatz moderner CAFM-Systeme – verfügen Führungskräfte im FM über ein Instrumentarium, um dieser Verantwortung gerecht zu werden. Letztlich ist proaktives Prüfmanagement nicht nur lästige Pflicht, sondern bietet auch Chancen: Es trägt zu einer höheren Betriebsqualität, Energieeffizienz (durch optimal eingestellte und gewartete Beleuchtung) und nicht zuletzt zu einem störungsfreien, vertrauensvollen Arbeitsumfeld bei. Die Leiterin bzw. der Leiter Facility Management wird somit in der Rolle des Qualitätsmanagers für Licht tätig – ein Aspekt, der in der modernen Arbeitswelt an Bedeutung gewinnt, wo Wohlbefinden und Sicherheit der Mitarbeitenden oberste Priorität haben.

Prüfungen im Betrieb: Systematische Kontrolle von Lichtsystemen für Sicherheit und Normkonformität

Prüfungsarten bei Beleuchtungsanlagen im Betrieb

Betriebliche Beleuchtungsanlagen unterliegen verschiedenen Prüfungsarten, die sich hinsichtlich Umfang, Methodik und Frequenz unterscheiden.

Gemäß anerkannten Regeln werden im Wesentlichen drei Prüfebenen unterschieden:

  • Sichtprüfung (Visuelle Kontrolle): Regelmäßige äußere Inaugenscheinnahme der Leuchten und Beleuchtungsinfrastruktur. Dabei wird ohne Werkzeuge überprüft, ob z. B. Leuchtmittel ausgefallen sind, Abdeckungen beschädigt, Kabel und Anschlüsse intakt sind oder offensichtliche Veränderungen vorliegen. Diese einfache Kontrolle erfolgt idealerweise täglich bzw. vor jeder Inbetriebnahme. Im Büro-Alltag kann dies ein täglicher Rundgang des Haustechnikers sein, der defekte Lampen oder blinkende Notausgangsleuchten meldet. Auch Mitarbeiter am Arbeitsplatz sollten angehalten sein, auffällige Beleuchtungsmängel sofort zu melden. Die Sichtprüfung stellt die erste Sicherheitsbarriere dar und hilft, offensichtliche Gefahren (z. B. durch herabhängende Leuchten oder Blitzschäden) umgehend zu erkennen.

  • Funktionsprüfung: Sie geht einen Schritt weiter und testet die Grundfunktionen der Beleuchtungsanlage. Beispielsweise wird kontrolliert, ob Schaltungen, Sensoren und Steuerungen wie vorgesehen funktionieren, ob Notbeleuchtungen beim Simulieren eines Stromausfalls einschalten, oder ob Regelungen (z. B. tageslichtabhängige Steuerungen) korrekt arbeiten. Funktionsprüfungen können periodisch (z. B. wöchentlich oder monatlich) durchgeführt werden, oft im Rahmen von Wartungsroutinen. So fordert etwa DIN EN 50172 für zentrale Sicherheitsbeleuchtungsanlagen eine monatliche Funktionsprüfung aller Notlichter (kurzes Einschalten der Batterieversorgung). Diese Prüfart stellt sicher, dass das System betriebsbereit ist und reagiert wie geplant.

  • Technische Prüfung (messtechnische und elektrische Prüfung): Hierunter fallen alle tiefergehenden Prüfungen, die qualifizierte Fachkräfte mit Messgeräten durchführen. Dazu zählen insbesondere die elektrotechnischen Sicherheitsprüfungen der Beleuchtungsanlagen (z. B. Messung von Isolationswiderständen, Schutzleiterdurchgängigkeit, Auslöseprüfung von RCD-Schutzschaltern etc.) sowie lichttechnische Messungen (Messung der Beleuchtungsstärken in Lux an Arbeitsplätzen). Diese Prüfungen sind aufwändiger, erfordern Sachkunde und dürfen laut Gesetz nur von befähigten Personen (Elektrofachkräften bzw. Lichttechnik-Spezialisten) durchgeführt werden. Sie erfolgen in größeren Zeitabständen (z. B. jährlich oder mehrjährig je nach Prüfart und Risiko) und dienen der formalen Nachweisführung, dass sowohl die elektrische Sicherheit als auch die Lichtqualität den geltenden Normen entsprechen.

Neben diesen Hauptkategorien gibt es Sonderprüfungen für spezielle Komponenten: So erfordern etwa Sicherheits- und Notbeleuchtungsanlagen gesonderte Prüfsequenzen (inkl. täglicher Kontrollblick auf Betriebsanzeiger, monatlicher Batterie-Kurztest und jährlicher Dauerbetriebstest) gemäß DIN VDE 0108/DIN EN 50172. Auch nach Instandsetzungen oder Änderungen an der Beleuchtungsanlage ist eine außerplanmäßige Überprüfung geboten (bzw. vorgeschrieben), um sicherzustellen, dass die Anlage weiterhin ordnungsgemäß funktioniert und sicher ist.

Übersicht wichtiger Prüfungsarten, Grundlagen und Intervalle für betriebliche Beleuchtungssysteme:

Prüfungsart

Inhalt und Ziel

Grundlage (Norm/Gesetz)

Typische Intervalle (Bsp.)

Sichtprüfung(Visuelle Kontrolle)

Äußere Kontrolle auf sichtbare Schäden, Ausfälle und Verschmutzung der Leuchten, Leitungen, Schalter usw. Ziel: offensichtliche Mängel entdecken.

BetrSichV §4 verlangt Überwachung des ordnungsgemäßen Zustands von Arbeitsmitteln; gemäß ASR A3.4 sollten Beleuchtungsanlagen regelmäßig geprüft werden. In der Praxis als Teil der Gefährdungsbeurteilung festgelegt.

Täglich oder vor Benutzung (Rundgänge, Nutzerkontrolle). Notbeleuchtungs-Zentralbatterien: täglich Sichtkontrolle der Betriebsanzeige (DIN EN 50172).

Funktionsprüfung

Überprüfung der Funktion aller Komponenten (z. B. Schaltfunktionen, Sensoren, Notlicht-Umschaltung) im Normal- und Notbetrieb. Ziel: Sicherstellen der Betriebsbereitschaft.

Arbeitsstättenregeln (ASR A3.4) fordern funktionsfähige Beleuchtung und Anpassung der Sicherheitsbeleuchtung an die Gefährdungslage; Herstellerangaben zu Selbsttest-Einrichtungen.

Wöchentlich bis monatlich (je nach Anlage). Notbeleuchtung: monatliche Funktionsprüfung (DIN EN 50172).

Elektrische Sicherheitsprüfung(Wiederholungsprüfung nach DGUV V3/VDE)

Mess- und prüftechnische Kontrolle der elektrischen Sicherheit der Beleuchtungsanlage: z. B. Messung von Isolationswiderstand, Schutzleiter, Erdung, Auslösezeiten von Schutzschaltern. Erfolgt durch Elektrofachkraft (befähigte Person). Ziel: Vermeidung von Stromunfällen und Bränden.

DGUV Vorschrift 3 (§5) i. V. m. DIN VDE 0105-100 fordert wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen. BetrSichV §14 Abs.2 schreibt regelmäßige Prüfung durch befähigte Personen vor. Prüfgrundlagen: DIN VDE 0100-600 (Erstprüfung), DIN VDE 0105-100 (Wiederholungsprüfung).

Alle 4 Jahre in büroähnlicher Umgebung (Regelfrist). Jährlich in Bereichen mit hoher Beanspruchung oder besonderer Gefährdung (z. B. Feuchte, Hitze, VDE 0100 Gruppe 700). Fristen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung anzupassen; Maximalfristen dürfen nicht überschritten werden.

Lichttechnische Messung(Beleuchtungsstärkemessung)

Fachgerechte Messung der Beleuchtungsstärke (Lux) an definierten Messpunkten der Arbeitsplätze und Bereiche, Abgleich mit Sollwerten der Norm. Ggf. Messung von Gleichmäßigkeit, Blendwerten etc. Ziel: Nachweis der normgerechten Beleuchtungsqualität (Sehleistung, Sehkomfort).

DIN EN 12464-1 („Beleuchtung von Arbeitsstätten – Innenräume“) legt erforderliche Beleuchtungsstärken und Qualitätskriterien fest (z. B. 500 lx für Büroarbeit, UGR-Grenzwerte für Blendung). ASR A3.4 konkretisiert ArbStättV: Beleuchtungsanlagen müssen den Anforderungen entsprechen und bei Änderung der Lichtstärke durch Alterung instandgehalten werden.

Alle 3–5 Jahre (Empfehlung) zur Überprüfung der Planwerte, je nach Alter der Anlage. Bei Neuinstallation oder größeren Änderungen: initiale Abnahmemessung; anschließend bei relevanter Verschmutzung/Alterung oder Beschwerden ad hoc Messungen. (Keine starren gesetzlichen Intervalle, aber regelmäßige Kontrolle wird in ASR gefordert.)

Prüfung der Sicherheitsbeleuchtung(Notlichtprüfung)

Spezielle Prüfung der Not- und Sicherheitsbeleuchtung: inkl. Sichtkontrolle aller Notausgangsleuchten, Funktionstest der Umschaltung auf Notstrom, Messung der Batteriekapazität bzw. Brenndauer. Dokumentation im Prüfbuch. Ziel: Gewährleistung, dass im Notfall ausreichende Beleuchtung vorhanden ist (Evakuierungssicherheit).

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und ASR A3.4 schreiben ausreichende und funktionierende Sicherheitsbeleuchtung in erforderlichen Bereichen vor. DIN EN 50172 / DIN V VDE 0108-100 geben Wartungs- und Prüfvorgaben: tägliche Sichtkontrolle Zentralanlage, monatliche Funktionstests, jährliche Dauerprüfung aller Leuchten. Herstellervorgaben beachten.

Täglich Statusanzeige prüfen (zentral versorgte Systeme). Monatlich Funktionstest (automatisch oder manuell, kurzer Batteriebetrieb). Jährlich Vollentladungstest der Batterien über Nennbetriebsdauer (meist 1 h oder 3 h). Alle 3 Jahre: in der Praxis oft zusätzliche Sachverständigen-Prüfung (z. B. durch TÜV) empfohlen.

Legende: BetrSichV = Betriebssicherheitsverordnung; ArbStättV = Arbeitsstättenverordnung; DGUV V3 = DGUV Vorschrift 3; DIN VDE = Deutsche Elektrotechnische Norm; ASR = Technische Regel für Arbeitsstätten; EN 50172 = Europäische Norm für Notbeleuchtung. (Quellen: Auszug aus einschlägigen Normen und Vorschriften.)

Technische und rechtliche Grundlagen

Die Prüfpflichten für Beleuchtungsanlagen gründen auf einer Reihe technischer Normen und rechtlicher Vorschriften, die Betreiber zwingend beachten müssen.

Im Folgenden werden die wichtigsten Grundlagen erläutert:

  • Arbeitsstättenrecht (ArbStättV und ASR A3.4): Die deutsche Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verlangt in §3a, dass Arbeitsstätten – und dazu zählt die Beleuchtung – nach dem Stand der Technik eingerichtet und betrieben werden. Im Anhang der ArbStättV wird unter Punkt 3.4 gefordert, dass Arbeits- und Verkehrsbereiche ausreichend beleuchtet sein müssen (möglichst Tageslicht, ergänzt durch künstliche Beleuchtung). Diese eher allgemeine Forderung wird durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten konkretisiert. Die maßgebliche Regel ist hier ASR A3.4 „Beleuchtung“, zuletzt aktualisiert 2023. Die ASR A3.4 übersetzt die Normvorgaben in praxisnahe Anforderungen: Sie definiert z. B. Mindest-Beleuchtungsstärken für diverse Tätigkeiten und fordert explizit, dass Beleuchtungsanlagen regelmäßig dahingehend überprüft werden, ob sie noch den Anforderungen entsprechen. Im Laufe der Zeit sinken Lampenlichtströme und verschmutzen Leuchten, was die Beleuchtungsstärke verringert – wird der Sollwert unterschritten, müssen Instandhaltungsmaßnahmen erfolgen. Darüber hinaus behandelt ASR A3.4 auch Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung: Bereiche mit besonderer Gefährdung bei Lichtausfall sind per Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, und es ist für deren Notbeleuchtung zu sorgen. Die Regel schreibt vor, dass der Arbeitgeber die Sicherheitsbeleuchtung bedarfsgerecht auf Funktionsfähigkeit prüfen lassen muss; Wartungs-, Prüf- und Dokumentationspflichten ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung und Herstellerangaben. Kurz gesagt: Aus ArbStättV/ASR folgt die Pflicht zur normgerechten Beleuchtung (insb. ausreichende Beleuchtungsstärke, Blendungsbegrenzung, usw.) und zur fortlaufenden Überwachung ihres Zustands im Betrieb.

  • Lichttechnische Norm DIN EN 12464-1: Diese europäische Norm („Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von Arbeitsstätten in Innenräumen“) legt die quantitativen und qualitativen Anforderungen an Beleuchtungsanlagen fest. Sie ist keine Gesetzt im engen Sinn, aber wird über die Arbeitsstättenregeln in Deutschland indirekt verbindlich gemacht – wer die DIN EN 12464-1 einhält, erfüllt in der Regel die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben. Die Norm nennt für zahlreiche Tätigkeiten und Raumnutzungen die Mindestbeleuchtungsstärken in Lux, typische Werte sind z. B. 500 lx für Büro-Schreibtischarbeit, 300 lx für Konferenzräume, 750 lx für feine Montagearbeiten etc. Ebenso fordert sie geeignete Beleuchtungsqualität, etwa hinsichtlich Gleichmäßigkeit, Blendungsbegrenzung (UGR-Werte), Farbwiedergabe (Ra-Index) und Flickerfreiheit. Planer müssen einen sogenannten Wartungsfaktor berücksichtigen – dieser stellt sicher, dass die Beleuchtungsstärke über die Nutzungszeit nicht unter die Sollwerte fällt, sofern regelmäßige Wartung (Reinigung der Leuchten, Lampenwechsel) erfolgt. Für den Betreiber bedeutet dies: Er muss die Beleuchtung nicht nur initial normgerecht einrichten, sondern auch durch wiederkehrende Messungen und Wartungen sicherstellen, dass die Normanforderungen langfristig eingehalten bleiben. Insbesondere bei Umbauten, Nutzungsänderungen oder nach mehreren Betriebsjahren (wenn Leuchtmittel altern) ist eine Lichtmessung empfehlenswert, um Abweichungen festzustellen und ggf. nachzusteuern (z. B. Leuchtmittel ersetzen, Reflektoren reinigen).

  • Elektrische Sicherheitsnormen (DIN VDE 0100, VDE 0105) und DGUV Vorschrift 3: Beleuchtungsanlagen sind elektrischer Natur, weshalb alle elektrischen Sicherheitsvorschriften hier einschlägig sind. Zunächst muss die Installation einer Beleuchtungsanlage nach DIN VDE 0100 (Gruppe der Normen für Elektroinstallationen bis 1000 V) erfolgen – diese Normenreihe stellt sicher, dass z. B. Kabelquerschnitte, Überstromschutz und Schutzerdung korrekt dimensioniert sind. Besonders relevant: DIN VDE 0100-600 verlangt eine Erstprüfung jeder neuen Anlage (inkl. Isolationsmessung, Schutzerdungsprüfung etc.) vor Inbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft. Nach der Installation und Abnahme gilt für den laufenden Betrieb die Norm DIN VDE 0105-100 (Betrieb von elektrischen Anlagen): Sie schreibt sichere Arbeitsmethoden und Wartung im Betrieb vor, einschließlich regelmäßiger Wiederholungsprüfungen. Die DGUV Vorschrift 3 (früher BGV A3) konkretisiert diese Pflichten aus Unfallversicherungs-Sicht: Sie verpflichtet Unternehmer, elektrische Anlagen und Betriebsmittel in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und dazu regelmäßige Prüfungen durchzuführen. Gemäß DGUV V3 §5 sind Prüfungen vor Inbetriebnahme, nach Änderungen/Instandsetzung und wiederkehrend in bestimmten Fristen durchzuführen. Die konkreten Prüffristen sind nicht pauschal im Gesetz vorgegeben, sondern per Gefährdungsbeurteilung festzulegen – dabei dienen die Durchführungsanweisungen der DGUV und die TRBS 1201 (Technische Regel Betriebssicherheit) als Richtschnur für maximal zulässige Intervalle. Übliche Richtwerte (bei normaler Betriebsumgebung) sind: 4 Jahre für ortsfeste Anlagen und Beleuchtungsinstallationen, und 1 Jahr in “besonders gefährdeten Bereichen” (z. B. nasse/heiße Betriebsteile, Baustellen, oder medizinische Bereiche nach DIN VDE 0100-710). Für ortsveränderliche elektrische Leuchten (z. B. transportable Baustrahler) gelten in der Regel kürzere Intervalle – typischerweise 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate, wobei bei geringer Fehlerquote Verlängerungen möglich sind. Zusammenfassend stellen die VDE-Normen in Verbindung mit DGUV V3 sicher, dass von der elektrischen Beleuchtungsanlage keine Unfallgefahr (Stromschlag, Kurzschlussbrand) ausgeht. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) unterstreicht diese Pflicht in §10 und §14: Demnach dürfen Arbeitsmittel (hier: elektrische Anlagen) nur verwendet werden, wenn sie sicher sind, und sie sind regelmäßig von befähigten Personen prüfen zu lassen.

  • DGUV Vorschrift 3 und BetrSichV – Verantwortung des Betreibers: Während Normen wie DIN EN 12464-1 den Stand der Technik definieren, statuieren Gesetze und Verordnungen die Verantwortlichkeiten. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet den Arbeitgeber, durch eine Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Prüfart und -intervalle für alle Arbeitsmittel (dazu zählen Lichtanlagen) festzulegen. §3 BetrSichV fordert diese Beurteilung vor Bereitstellung und während des Betriebs, und §14 konkretisiert, dass wiederkehrende Prüfungen durchzuführen und deren Ergebnisse zu dokumentieren sind. Die DGUV V3 als autonomes Unfallverhütungswerk ergänzt dies und legt in Durchführungsanweisungen Prüffristen nahe (wie oben genannt). Wichtig ist, dass Prüfarbeiten nur von fachkundigen, zur Prüfung befähigten Personen ausgeführt werden dürfen. Eine „befähigte Person“ im Sinne der BetrSichV (TRBS 1203) ist z. B. eine Elektrofachkraft mit einschlägiger Berufserfahrung, die die notwendigen Kenntnisse hat, um den Zustand elektrischer Anlagen beurteilen zu können. Diese Verantwortung kann der Arbeitgeber intern delegieren (z. B. an eine verantwortliche Elektrofachkraft im Facility-Management-Team) oder externe Sachverständige beauftragen. Rechtlich bleibt jedoch der Betreiber bzw. das Unternehmen in der Pflicht, für ordnungsgemäße Prüfungen zu sorgen. Versäumnisse können gravierende Konsequenzen haben: Wird eine vorgeschriebene Prüfung unterlassen, nicht dokumentiert oder werden erkannte Mängel ignoriert, drohen neben Unfallgefahren strafrechtliche Folgen und Haftungsansprüche. Tatsächlich gilt die Nicht-Einhaltung von Prüfvorschriften als Ordnungswidrigkeit oder gar Straftatbestand – §26 BetrSichV und §25 ArbSchG nennen hier beispielhaft das Fehlen einer Gefährdungsbeurteilung oder das Nichteinhalten von Prüffristen. Im Schadensfall können Versicherungen die Leistung verweigern, wenn kein Prüfnachweis vorliegt. Ebenso führen Aufsichtsbehörden stichprobenartige Kontrollen durch und verhängen Bußgelder bei Verstößen. Die rechtlichen Grundlagen setzen somit einen klaren Rahmen: Regelmäßige, fachkundige Prüfungen mit lückenloser Dokumentation sind unverzichtbarer Bestandteil des sicheren Betriebs von Beleuchtungsanlagen.

Prüfzyklen, Verantwortlichkeiten und Dokumentation

Auf Basis der genannten Normen und Vorschriften müssen im Facility Management Prüfzyklen festgelegt, Verantwortlichkeiten zugewiesen und eine lückenlose Dokumentation geführt werden. Dieser Abschnitt systematisiert diese Anforderungen:

Prüfintervalle: Wie oft welche Prüfung erfolgt, richtet sich nach Art der Beleuchtungsanlage, Nutzungsbedingungen und Gefährdungspotenzial. Gesetzlich vorgegebene Maximalfristen (z. B. 4 Jahre für ortsfeste elektrische Anlagen) dürfen nicht überschritten werden. Innerhalb dieses Rahmens ist der Betreiber verpflichtet, mittels Gefährdungsbeurteilung angemessene Prüfintervalle festzulegen. Praktisch ergibt sich ein gestaffelter Zyklus: Tägliche Sichtprüfungen als kontinuierliche Maßnahme, monatliche Funktionschecks (insbesondere für sicherheitsrelevante Systeme wie Notlicht), jährliche bis vierjährliche technische Prüfungen je nach Umgebungsbeanspruchung. In sensiblen Bereichen (z. B. Dauer-Nachtschichtbetriebe, feuergefährdete Produktion) müssen Intervalle entsprechend verkürzt werden – z. B. jährliche Überprüfung aller Leuchteneinspeisungen in einer Chemieanlage, während in einem ruhigen Verwaltungsgebäude 4 Jahre vertretbar sein mögen. Im Zweifelsfall gilt: Sicherheit geht vor Geschwindigkeit – engere Fristen, etwa wenn wiederholt Mängel festgestellt wurden oder sich die Umgebung verändert (z. B. neue Staubbelastung), sind geboten. Wichtig ist auch die Koordination verschiedener Prüfzyklen, um Synergien zu nutzen: Beispielsweise kann man die regelmäßige DGUV V3-Elektroprüfung der Beleuchtungsverteilung mit einer gleichzeitigen Lichtstärkemessung kombinieren, wenn ohnehin ein Techniker vor Ort ist. Eine strategische Prüfplanung (siehe Empfehlungen) hilft, alle Intervalle im Blick zu behalten.

Verantwortlichkeiten und befähigte Personen: Die Gesamtverantwortung für die Sicherheit von Beleuchtungsanlagen trägt der Arbeitgeber bzw. Betreiber (häufig vertreten durch die Leitung Facility Management). Er muss sicherstellen, dass Prüfungen nach Plan stattfinden und dass qualifizierte Fachkräfte sie durchführen. In der Praxis werden Aufgaben delegiert: Eine verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) kann benannt werden, die alle elektrotechnischen Belange überwacht und z. B. die DGUV V3-Prüfungen organisiert. Für Lichtmessungen kann ein Lichtplaner oder Sachverständiger für Beleuchtungstechnik hinzugezogen werden, falls intern nicht das Know-how oder Gerät vorhanden ist. Mitarbeiter im Betrieb haben insofern Pflichten, als sie z. B. tägliche Sichtkontrollen vornehmen (etwa Hausmeister oder Sicherheitsbeauftragte, die bei Rundgängen auf Beleuchtung achten). Wichtig ist, dass jeder seine Rolle kennt: wer darf eine defekte Lampe austauschen (Elektrofachkraft oder unterwiesene Person), wer dokumentiert Prüfungen, wer wertet die Ergebnisse aus? Diese Zuständigkeiten sollten im Prüfkonzept schriftlich fixiert sein. Auch externe Dienstleister können eingebunden werden – etwa Wartungsfirmen für Notlichtanlagen oder Prüfinstitute für elektrische Messungen. Hier ist klar vertraglich zu regeln, welche Prüfungen sie in welchem Turnus übernehmen und wie die Ergebnisse dem Betreiber gemeldet werden. Insgesamt muss ein geschlossener Regelkreis bestehen: Planung → Durchführung → Protokollierung → Mängelbeseitigung → Anpassung der Planung. Die Facility-Management-Leitung behält idealerweise den Überblick über alle Prüftermine (z. B. mithilfe eines CAFM-Systems, s.u.) und stellt die Einhaltung sicher.

Dokumentationspflichten: Eine gründliche Dokumentation sämtlicher Prüfungen ist gesetzlich gefordert und praktisch unerlässlich. Gemäß BetrSichV §14 (7) sind die Ergebnisse jeder Prüfung schriftlich oder elektronisch festzuhalten und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. In bestimmten Fällen, etwa bei besonders gefährlichen Anlagen, können längere Aufbewahrungsfristen sinnvoll sein (z. B. um Trends zu erkennen). In der Praxis bedeutet dies: Für jede durchgeführte Prüfung (gleich ob Sichtkontrolle oder aufwendige Messprüfung) sollte es einen Prüfnachweis geben. Dies kann z. B. ein Prüfprotokoll sein, in dem Datum, Umfang, Befund, Name des Prüfers und ggf. Messwerte oder Mängel festgehalten sind. Häufig werden für DGUV V3-Prüfungen standardisierte Formblätter genutzt, und geprüfte Einrichtungen erhalten eine Prüfplakette oder Kennzeichnung (ähnlich TÜV-Stempel beim Auto), aus der der letzte Prüfmonat und die nächste Fälligkeit hervorgehen. Für sicherheitsrelevante Systeme wie Notbeleuchtung sind oft Prüfbücher vorgeschrieben, in die alle monatlichen Tests und jährlichen Wartungen chronologisch eingetragen werden. Moderne Anlagen verfügen über Selbsttest-Funktionen: Hier müssen die automatisch erfassten Prüfdaten (z. B. Protokoll einer Zentralbatterieanlage) ebenfalls archiviert werden, typischerweise im Leitrechner oder durch Export in ein Wartungsjournal. Die Dokumentation dient im Alltagsbetrieb als Checkliste und Gedächtnisstütze – sie zeigt auf einen Blick, welche Prüftermine demnächst anstehen und wo wiederholt Probleme auftreten. Vor allem aber ist sie im Ernstfall Beweismittel: Kommt es zu einem Unfall oder Behördentermin, kann der Betreiber durch lückenlose Prüfaufzeichnungen nachweisen, seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen zu sein. Fehlt dieser Nachweis, drohen – wie erwähnt – rechtliche und versicherungstechnische Schwierigkeiten. Daher sollte im Unternehmen eine Prüfakte für die Beleuchtung geführt werden, idealerweise zentral in der FM-Dokumentation oder digital im Wartungssystem, wo alle Prüfberichte, Messprotokolle, Mängelmeldungen und Instandsetzungsnachweise gesammelt sind. Ein regelmäßiges Management-Review der Dokumentation (z. B. jährlicher Bericht an die Geschäftsführung über den Prüffortschritt und offene Mängel) unterstreicht zudem intern die Bedeutung der Thematik.

Haftungsrisiken: Abschließend sei in diesem Kontext nochmals betont: Haftungs- und Sicherheitsrisiken bei mangelhafter Prüfpraxis sind erheblich. Beleuchtung hat direkten Einfluss auf die Sicherheit der Beschäftigten – unzureichendes Licht begünstigt Unfälle (Stolpern, Fehlgriffe an Maschinen), blendendes Licht kann Gesundheitsschäden hervorrufen, und ausgefallene Notleuchten können im Ernstfall Menschenleben gefährden. Wird nach einem Unfall festgestellt, dass z. B. die Unfallstelle ungenügend beleuchtet war und vorgeschriebene Messungen oder Wartungen versäumt wurden, kann dem Arbeitgeber fahrlässiges Handeln angelastet werden. Die Haftung erstreckt sich von zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen bis zu strafrechtlicher Verantwortung der verantwortlichen Führungskräfte. Ebenso wichtig: Versicherungsschutz kann verloren gehen, wenn grobe Verletzungen der Prüfpflicht vorliegen (die Berufsgenossenschaft kann Regress nehmen, die Feuerversicherung die Zahlung verweigern). Zusammengefasst: Eine ordnungsgemäße Prüfstrategie ist nicht nur Formalität, sondern essenzieller Bestandteil der Betreiberverantwortung und des Risikomanagements im Facility Management.

Häufige Fehler und Herausforderungen im Prüfprozess

Trotz klarer Vorgaben treten in der Praxis immer wieder Fehler und Schwierigkeiten bei der Umsetzung von Beleuchtungsprüfungen auf. Nachfolgend sind einige typische Fallstricke, Probleme und Herausforderungen erläutert, mit denen Facility Manager konfrontiert sein können:

  • Unvollständige Inventarisierung: Oft existiert keine vollständige Liste aller prüfpflichtigen Beleuchtungseinrichtungen. Vergessene Bereiche (z. B. Beleuchtung in Nebenräumen, Lagerbereichen, Außenanlagen) führen dazu, dass Prüfungen unterbleiben. Es ist eine Herausforderung, alle Leuchten, Schaltgerätekombinationen, Sicherheitsleuchten etc. im Bestand zu erfassen, besonders in älteren oder erweiterten Gebäudekomplexen. Abhilfe schafft hier ein systematisches Prüfkataster (Verzeichnis aller prüfpflichtigen Einrichtungen), das regelmäßig fortgeschrieben wird.

  • Mangelhafte Terminüberwachung: Angesichts unterschiedlicher Intervalle (monatlich, jährlich, mehrjährig) verliert man ohne geeignetes System leicht den Überblick. Ein häufiger Fehler ist das Versäumen von Prüfterminen – sei es durch Personalwechsel, fehlende Erinnerung oder unklare Zuständigkeit. Dies führt zu Lücken im Prüfnachweis. Die Herausforderung besteht darin, einen zuverlässigen Erinnerungs- und Planungsmechanismus zu etablieren (siehe digitale Prüfverwaltung unten).

  • Ungenügende Fachkunde bei Prüfern: Werden Prüfungen von nicht ausreichend qualifizierten Personen durchgeführt (z. B. Lichtmessung durch Laien mit ungeeignetem Gerät, elektrische Tests durch nicht befugtes Personal), sind die Ergebnisse wertlos oder irreführend. Schlimmer noch: falsche Sicherheit wiegt. Ein Beispiel ist die Lichtmessung mit einem Billig-Luxmeter ohne Kalibrierung – sie kann erhebliche Abweichungen haben. Oder ein Hausmeister "prüft" elektrische Sicherheit ohne die notwendigen Messinstrumente. Solche Fehler sind oft auf Sparzwänge oder Unkenntnis zurückzuführen. Die Herausforderung für das Management ist, Sachkunde sicherzustellen: entweder internes Personal entsprechend schulen zu lassen oder externe Fachfirmen zu beauftragen. TRBS 1203 definiert klare Anforderungen an befähigte Personen; diese sollten keinesfalls unterlaufen werden.

  • Fehlerhafte Messmethoden: Selbst Fachkundige können vor methodischen Herausforderungen stehen. Bei Lichtmessungen muss z. B. auf korrekte Messbedingungen geachtet werden: Messung bei Dunkelheit bzw. Ausschalttests, um Tageslicht auszuschließen, gleichmäßige Verteilung der Messpunkte, genug Betriebsdauer der Lampen vor Messung (mind. 100 h bei Leuchtstofflampen, um Anfangseinbrennverluste zu vermeiden). Werden solche Vorgaben missachtet, sind Ergebnisse ggf. nicht normkonform. Ebenso müssen Messgeräte mindestens der Klasse C nach DIN 5035-6 entsprechen. Ein anderes Beispiel: Bei der elektrischen Prüfung kann ein Isolationsmesswert falsch interpretiert werden, wenn z. B. elektronische EVG-Vorschaltgeräte in der Leuchte angeschlossen bleiben (dann sind andere Prüfspannungen oder Verfahren nötig, z. B. Ersatzableitstrommessung). Auch die Dokumentation von Prüfschritten wird mitunter fehlerhaft geführt – etwa wenn Seriennummern von Vorschaltgeräten nicht zugeordnet werden können oder Prüflisten unvollständig ausgefüllt sind.

  • Organisatorische Hürden in laufendem Betrieb: Beleuchtungsprüfungen, vor allem elektrische Messungen, erfordern oft das Abschalten von Stromkreisen oder das Betreten von Bereichen außerhalb der Arbeitszeit (z. B. Lichtmessung in einem Großraumbüro erfordert Dunkelheit und idealerweise Leere des Raumes). Die Koordination solcher Prüfungen mit dem Betriebsablauf ist herausfordernd. In Produktionsstätten müssen evtl. Maschinenstillstände eingeplant werden, um z. B. die Hallenbeleuchtung spannungsfrei zu schalten. Typischer Fehler: Prüfungen werden aufgeschoben, weil „gerade Produktion läuft“ – dadurch verpasst man Fristen. Hier sind vorausschauende Planung und ggf. Ausweichzeiten (Wochenenden, Betriebsruhe) nötig.

  • Ignorierte Mängel und Folgearbeiten: Eine Prüfung ist nur so gut wie die daraus gezogenen Konsequenzen. Ein häufiger Schwachpunkt ist, dass zwar Mängel entdeckt und protokolliert, aber nicht behoben werden – z. B. gemessene Unterschreitung der Beleuchtungsstärke bleibt ohne Reaktion, defekte Notleuchten werden nicht zeitnah ersetzt, oder die Elektroprüfung zeigt einen Isolationsfehler, der dann wochenlang unbehoben bleibt. Dies kann im Ernstfall fatal sein. Herausforderung ist es, einen klaren Prozess zur Mängelbeseitigung zu haben: Verantwortliche müssen die Prüfberichte auswerten, Risiken priorisieren und Instandsetzungen veranlassen sowie nachverfolgen. Hier hapert es oft an Kommunikation zwischen Prüfpersonal und Instandhaltung oder am Budget, wenn etwa der Austausch einer gesamten Leuchtenreihe wegen Unterbeleuchtung nötig wäre. Doch ungeachtet der Kosten: Aus Haftungssicht müssen erhebliche Mängel unverzüglich beseitigt werden.

  • Verständnis der Normen und Vorschriften: Die Fülle an Normen (DIN, EN, VDE) und Vorschriften (ArbStättV, BetrSichV, DGUV etc.) ist komplex. Ein nicht zu unterschätzender „weicher“ Fehler ist daher, dass Verantwortliche bestimmte Anforderungen übersehen oder missverstehen. Beispielsweise wird die Pflicht zur regelmäßigen Lichtmessung oft nicht explizit in einem Gesetz genannt, sondern ergibt sich indirekt aus der ASR A3.4 – wer das nicht weiß, misst u. U. nie die Beleuchtungsstärke nach der Abnahme. Oder die Unterscheidung zwischen Instandhaltung und Prüfung ist nicht klar: Manche Betriebe glauben, allein durch Lampenwechsel bei Defekt ihren Pflichten nachzukommen, übersehen aber die Notwendigkeit einer formalen Bewertung des gesamten Beleuchtungssystems. Hier hilft es, Schulungen und Fortbildungen im Bereich Regelwerkskunde für FM-Leiter anzubieten, damit diese immer auf dem aktuellen Stand bleiben und keine Vorschrift versehentlich vernachlässigen.

Indem man sich dieser typischen Fehlerquellen bewusst ist, kann man proaktiv Gegenmaßnahmen ergreifen – viele davon fließen in die folgenden Empfehlungen ein.

Unterschiede nach Gebäudetyp und Nutzungsszenario

Die Anforderungen an Prüfungen von Beleuchtungssystemen variieren in gewissem Maße mit dem Gebäudetyp und der Nutzung. Zwar gelten die genannten Gesetze und Normen grundsätzlich überall, doch im Detail ergeben sich unterschiedliche Schwerpunkte:

  • Verwaltungs- und Bürogebäude: In Büroumgebungen liegt der Fokus auf Ergonomie und Zuverlässigkeit. Hier sind Beleuchtungsstärken gemäß DIN EN 12464-1 (typisch 500 Lux am Schreibtisch) sicherzustellen, sowie blendfreies, flimmerfreies Licht für Bildschirmarbeit (siehe z. B. ASR A3.4, die für Bildschirmarbeit eine Begrenzung der Direktblendung UGR < 19 vorsieht). Prüfungen konzentrieren sich daher auf Lichtqualität und Komfort: Regelmäßige Lichtmessungen in repräsentativen Büros, Überprüfung der Wartungsintervalle (Lampenwechsel, Reinigung) um den Wartungsfaktor einzuhalten, sowie Überwachung der automatischen Beleuchtungssteuerungen (z. B. tageslichtabhängige Dimmung, Präsenzmelder). Da Büros in der Regel keine rauen Umweltbedingungen haben, sind elektrische Sicherheitsprüfungen meist im 4-Jahres-Turnus ausreichend. Dennoch sind Notbeleuchtungen in größeren Bürogebäuden ein Thema – Fluchtwegbeleuchtungen und beleuchtete Ausgangsschilder müssen auch hier monatlich geprüft werden. Nutzungsszenario: oft 5-Tage-Betrieb, tagsüber, d.h. künstliche Beleuchtung hauptsächlich im Winterhalbjahr voll gefordert. Facility Manager sollten beachten, dass bei Umnutzung von Räumen (z. B. Umbau eines Archivs zum Großraumbüro) eine neue lichttechnische Bewertung nötig ist.

  • Produktions- und Lagerstätten: Industriehallen, Werkstätten oder Lager haben typischerweise höhere Risiken und Beanspruchungen. Hohe Decken, viele Leuchten, oft Schmutz, Staub, Vibrationen, Hitze oder Feuchtigkeit – diese Faktoren beeinflussen die Prüfstrategie. In Produktionsbereichen gelten häufig strengere Mindest-Beleuchtungsstärken (z. B. > 750 Lux für präzise Montage, 300 Lux in Verkehrswegen), da unzureichendes Licht sofort Unfallgefahr bedeutet. Prüfzyklen sind hier enger zu fassen: Elektrische Prüfungen der Beleuchtungsanlagen oft jährlich oder alle 2 Jahre, da raues Umfeld (z. B. Ölschmutz, Spanflug in einer Metallwerkstatt) die Anlage stärker beansprucht. Auch Schutzarten der Leuchten (IP-Schutz gegen Staub/Feuchte) müssen geprüft werden – z. B. ob Dichtungen porös sind. In Bereichen mit explosionsgefährdeter Atmosphäre (Ex-Zonen, etwa Lackiererei) gelten nochmals spezielle Regeln: Beleuchtungen dort sind überwachungsbedürftige Anlagen und erfordern Prüfungen durch ZÜS/Sachverständige in gesetzlich festen Intervallen. Zudem hat Produktion oft Schichtbetrieb, also künstliche Beleuchtung auch nachts; hier ist die Beleuchtungsstärke ein kritischer Faktor für die Konzentration der Mitarbeitenden. Ein weiteres Szenario: Hallennotbeleuchtungen müssen größere Bereiche abdecken, ggfs. mit zentralen Batterieanlagen, die regelmäßig getestet werden. Die Herausforderung in Produktion/Lager ist auch Zugänglichkeit: Leuchten hängen teils in 10 m Höhe, Prüf- und Wartungsarbeiten brauchen Hebebühnen und geschultes Personal. Das erfordert sorgfältige Planung und ggf. zeitgleiche Wartung (wenn man schon den Hallenkran nutzt, direkt alle nötigen Arbeiten erledigen).

  • Öffentliche Gebäude und Sonderbauten: In öffentlich zugänglichen Gebäuden (Verkaufsstätten, Schulen, Verwaltungsgebäude mit Publikumsverkehr, Krankenhäuser, Veranstaltungsstätten) treten zusätzliche Aspekte auf. Zum einen ist die Verfügbarkeit der Beleuchtung kritisch – Ausfälle in z. B. Fluren einer Behörde oder in einem Krankenhaus können Panik oder Unfälle bei Besuchern verursachen. Daher muss die Instandhaltung hier sehr reaktiv und schnell sein (z. B. defekte Lampen in Fluchtwegen sofort ersetzen). Zum anderen sind Behördenbauten oft durch weitere Vorschriften geregelt, etwa die Versammlungsstättenverordnung, die detaillierte Vorgaben für Notbeleuchtung in Theatern, Hörsälen etc. macht. Schulen erfordern z. B. spezielle Beleuchtungsstärken in Fachräumen (Zeichenräume, Labore) – Prüfungen könnten hier vor Schuljahresbeginn eingeplant werden, um optimale Lernbedingungen zu gewährleisten. In Krankenhäusern wiederum spielen redundante Beleuchtungssysteme (Notstrom, Sicherheitsleuchten in OP-Sälen) eine Rolle; diese müssen streng überwacht werden, oft unter Aufsicht externer Prüforganisationen (z. B. TÜV-Abnahmen für Sicherheitsstromversorgung). Öffentliche Hand achtet verstärkt auf Dokumentation und Compliance, da Rechenschaft gegenüber Aufsichtsbehörden gefordert ist – ein Auditor wird z. B. Brandschutzbegehungen durchführen, bei denen die ordnungsgemäße Beleuchtung ein Prüfkriterium ist. Nutzungsszenarien in öffentlichen Gebäuden variieren stark: Bibliotheken und Museen brauchen gutes blendfreies Licht für Besucher (auch hier also eher wie Büro), Sporthallen haben wechselnde Nutzungen (z. B. Prüfungen der Beleuchtungsstärken nach Umbestuhlungen), historische Gebäude wiederum stellen den FM vor die Aufgabe, moderne Lichttechnik denkmalgerecht einzubauen und trotzdem Wartung/Prüfung zu ermöglichen. Zusammenfassend erfordern öffentliche Gebäude vom FM ein hohes Maß an Flexibilität und Kenntnis der jeweiligen Sondervorschriften, da sie oft Mischformen von Büro, Versammlung und technischem Betrieb darstellen.

Trotz dieser Unterschiede bleibt der Kern der Prüfpflichten stets gleich: Unabhängig vom Gebäudetyp sind ausreichendes Licht und elektrische Sicherheit zu gewährleisten. Unterschiede zeigen sich hauptsächlich im Risikoniveau und damit in der Frequenz und Tiefe der Prüfungen, sowie in eventuell zusätzlichen externen Prüfanforderungen (z. B. Sachverständigenabnahmen bei Sonderbauten). Ein vorausschauender Facility Manager passt sein Prüfkonzept an die spezifische Nutzung und Gefährdung des jeweiligen Objekts an, bleibt aber innerhalb des allgemeinen gesetzlichen Rahmens.

Handlungsempfehlungen für Prüfplanung und Prüfmanagement

Abschließend werden praktische Empfehlungen gegeben, wie Leiterinnen und Leiter im Facility Management die Prüfungen der Beleuchtungsanlagen strategisch und effizient organisieren können. Dies umfasst die Planung der Prüfzyklen, den sinnvollen Einsatz externer Expertise sowie den Einsatz digitaler Werkzeuge zur Prüfverwaltung.

Strategische Prüfplanung

Ein durchdachter Prüfplan ist das A und O, um die vielen einzelnen Vorgaben und Intervalle in einen sinnvollen Ablauf zu bringen. Folgende Empfehlungen helfen bei der strategischen Planung:

  • Prüfkonzept und Gefährdungsbeurteilung: Erstellen Sie ein schriftliches Prüfkonzept für Beleuchtungsanlagen als Teil der Gefährdungsbeurteilung. Darin sollten alle Prüfobjekte (Beleuchtungsgruppen, Schaltanlagen, Notlichter etc.) aufgelistet sein, mit den festgelegten Prüfarten und Fristen. Begründen Sie, warum bestimmte Intervalle gewählt wurden (Referenz auf Norm, Erfahrungswerte, Herstellerempfehlung). Dieses Dokument dient auch bei externen Überprüfungen als Nachweis, dass systematisch geplant wird. Nutzen Sie bei der Festlegung der Fristen vorhandene Empfehlungstabellen (z. B. DGUV/BG-Informationen) als Orientierung, passen Sie aber an die konkrete Situation an.

  • Kalender und Jahresschwerpunkte: Planen Sie Prüfungen langfristig in einem Prüfkalender. Legen Sie fixe Zeitfenster im Jahr fest – z. B. “Januar: Sicherheitsbeleuchtung Jahresprüfung; Juni: Lichtmessung Büros; August: Elektro-Wiederholungsprüfung Bereich X” usw. – und kommunizieren Sie diese intern frühzeitig. Ein solches Vorgehen verankert Prüfungen als Regelvorgang im Betriebsablauf. Beachten Sie dabei betriebliche Gegebenheiten: Prüfungen, die Dunkelheit erfordern, z. B. in die Wintermonate oder Betriebsferien legen; Bereiche mit Schichtbetrieb in produktionsfreien Zeiten prüfen etc.

  • Bündelung von Prüfleistungen: Soweit möglich, bündeln Sie Prüfungen verschiedener Art, um Ressourcen zu schonen. Beispiel: Wenn in einem Gebäudeteil das Licht abgeschaltet wird für die DGUV V3-Prüfung, kann gleichzeitig eine orientierende Lichtmessung stattfinden und die Gelegenheit genutzt werden, Leuchtmittel zu reinigen/tauschen. Auch externe Dienstleister bieten oft Packages an – z. B. jährliche Kombi-Wartung: elektrische Prüfung + Notlicht-Service zusammen. Achten Sie aber darauf, dass die Bündelung nicht zu Lasten der Qualität geht (ein Prüfer, der “schnell nebenbei” lux misst, erfüllt evtl. nicht die Präzision einer separaten Messkampagne).

  • Risikobasierte Priorisierung: Setzen Sie Schwerpunkte nach Risiko. Bereiche mit hohem Gefährdungspotenzial (z. B. Werkhallen mit gefährlichen Maschinen) haben oberste Priorität – hier ggf. engere Kontrollen und mehrfache Zwischenchecks pro Jahr einplanen. In gering risikoexponierten Bereichen (z. B. Lagerraum, selten betreten) kann die Prüfenergie eher auf Basismaßnahmen (gute Sichtkontrolle, Grundfunktion) beschränkt bleiben. Durch eine solche Priorisierung wird der Mitteleinsatz effizient, ohne Sicherheitsniveau einzubüßen.

  • Kontinuierliche Verbesserung: Überprüfen Sie jährlich die Wirksamkeit Ihres Prüfplans. Werten Sie dabei die Prüfberichte aus: Wo traten wiederholt Mängel auf? Welche Komponenten verursachen oft Probleme? Mussten Intervalle wegen hoher Fehlerquote verkürzt werden? Diese Erkenntnisse fließen zurück ins Konzept – z. B. erhöht man das Intervall für einen Bereich, in dem über mehrere Prüfzyklen keinerlei Mängel festgestellt wurden (natürlich nur bis zur zulässigen Maximalfrist). Ebenso kann man nachrüsten: Wenn z. B. häufig Lampenausfälle gemeldet werden, könnte der Einsatz langlebiger LED-Technik das Prüf- und Wartungsintervall verlängern.

Einbindung externer Sachverständiger

Externe Sachverständige und Prüfdienstleister sind im Bereich Beleuchtungsprüfung oft unverzichtbar und ergänzen die interne Kompetenz:

  • Wann externe Prüfer? Ziehen Sie externe Fachkräfte hinzu, wenn intern die Qualifikation oder Ausrüstung fehlt oder wenn es rechtlich vorgeschrieben ist. Beispielsweise muss die erstmalige Abnahme einer größeren Elektroanlage ggf. durch einen externen VdS-Sachverständigen erfolgen. Lichttechnische Gutachten (z. B. Nachweis von Blendungswerten oder Messung nach Umbaumaßnahmen) werden oft von spezialisierten Lichtplanungsbüros angeboten, die hochgenaue Messgeräte und Expertise in Normauslegung haben. Für die Prüfung von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen gibt es zertifizierte Fachfirmen, die auch gleich Wartungsarbeiten mit erledigen. Externe Unterstützung ist besonders sinnvoll bei komplizierten Sonderbauten (z. B. Krankenhaus-OP-Beleuchtung mit Sicherheitsstromversorgung) oder knapper Personaldecke im eigenen Team. Beachten Sie: Bei überwachungsbedürftigen Anlagen (wie erwähnten Ex-Zonen-Leuchten) müssen zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) einbezogen werden.

  • Auswahl des Dienstleisters: Achten Sie auf Qualifikation und Akkreditierung. Ein externer Prüfer sollte mindestens den Status “zur Prüfung befähigte Person” gemäß TRBS 1203 für das entsprechende Fachgebiet haben. Im Zweifel Zertifikate vorlegen lassen (z. B. Schulungsnachweise für DGUV V3-Prüfung, Kalibrierscheine für Messgeräte). Holen Sie bei wichtigen Anlagen Zweitmeinungen ein – Referenzen anderer Betriebe helfen bei der Auswahl eines seriösen Partners. Prüfen Sie auch, ob der Dienstleister Haftpflichtversicherung besitzt – falls er etwas übersieht, muss Schaden abgedeckt sein.

  • Integration externer in den Betriebsablauf: Definieren Sie klar, was Sie vom externen Experten erwarten: Soll er nur messen und berichten, oder auch gleich instandsetzen? Oft ist es sinnvoll, Prüf- und Wartungsvertrag zu koppeln – der externe übernimmt regelmäßige Checks und behebt kleine Mängel sofort (z. B. Lampentausch, Batteriewechsel in Notleuchten). Legen Sie fest, wie die Berichtserstattung zu erfolgen hat: Sie benötigen schriftliche Protokolle, idealerweise digital, kompatibel mit Ihrem System. Vereinbaren Sie feste Prüftermine (z. B. “zweite Aprilwoche jährlich”) und eine Vorlaufinformation. Intern sollte ein Ansprechpartner benannt werden, der die Arbeiten begleitet, damit externe im Gebäude wissen, wo alles ist und die Sicherheitsunterweisungen haben.

  • Sachverständigen-Gutachten im Schadensfall: Halten Sie sich bereits im Vorfeld eine Option offen, im Streit- oder Schadensfall einen vereidigten Sachverständigen hinzuziehen zu können. Beispiel: Ein Arbeitnehmer klagt über ungenügendes Licht am Arbeitsplatz als Ursache für Augenbeschwerden – hier könnte ein unabhängiges lichttechnisches Gutachten Klarheit schaffen. Dieselbe Expertise lässt sich natürlich auch präventiv nutzen, um das Beleuchtungskonzept optimieren zu lassen. Als FM-Leitung sollten Sie ein Netzwerk zu solchen Experten pflegen (z. B. Mitgliedschaft in Fachverbänden wie LiTG – Deutsche Lichttechnische Gesellschaft), um schnell reagieren zu können.

Digitale Prüfverwaltung (CAFM-Systeme)

Angesichts der Vielzahl von Prüfobjekten und -terminen ist der Einsatz digitaler Hilfsmittel nahezu unerlässlich. Computer-Aided Facility Management (CAFM)-Systeme oder spezialisierte Wartungsplanungssoftware bieten Funktionen, die Prüfverwaltung effizienter und sicherer machen:

  • Zentrales Prüfdaten-Register: Ein CAFM-System ermöglicht es, jedes Beleuchtungselement als Objekt mit den relevanten Attributen anzulegen (Standort, Typ, letzte Prüfung, nächste Fälligkeit, Prüfer etc.). Dadurch entsteht ein digitaler Zwilling Ihrer Beleuchtungsinfrastruktur. Änderungen – etwa neu installierte Leuchten oder Außerbetriebnahmen – werden sofort eingepflegt, so bleibt der Datenbestand aktuell. Bei vielen Systemen können Dokumente (Schaltpläne, Protokolle) direkt am Objekt hinterlegt werden, was spätere Nachvollziehbarkeit erhöht.

  • Automatische Erinnerungs- und Eskalationsfunktionen: Sie können für jedes Prüfobjekt Intervalle hinterlegen; das System generiert dann automatisch Terminvorschläge und Erinnerungen, wenn ein Termin naht oder überfällig ist. Dies verhindert das “Vergessen” von Prüfungen. Eskalationsstufen sind möglich: z. B. E-Mail an den Verantwortlichen 4 Wochen vor Fälligkeit, bei Überfälligkeit Benachrichtigung an Vorgesetzten. Manche CAFM-Lösungen lassen sich mit Kalendern koppeln oder generieren Workflows für die Einsatzplanung des Prüfteams.

  • Mobiles Erfassen und QR-Codes: Moderne Systeme erlauben es, Prüfdaten vor Ort mobil einzugeben. Beispielsweise scannt der Prüftechniker einen QR-Code oder RFID-Tag an der Leuchte, woraufhin auf dem Tablet die Prüfmaske für genau dieses Objekt erscheint. Er trägt die Messwerte ein, markiert ggf. “bestanden/nicht bestanden”, fügt Fotos eines Schadens an – und synchronisiert das Ganze mit der Datenbank. Dies spart Papierkram und reduziert Übertragungsfehler. Außerdem kann so jeder Leuchte ein individueller Lebenslauf zugeordnet werden.

  • Auswertung und Berichtswesen: Digital gesammelte Daten lassen sich leicht auswerten. Das CAFM kann etwa einen Mängelreport erzeugen: “Wie viele Leuchten fielen in Quartal X durch und was waren die Gründe?”. Oder man filtert nach “alle Notleuchten, deren Batterie in <1 Jahr das Ende der Lebensdauer erreicht” zur vorbeugenden Erneuerung. Solche Auswertungen unterstützen das Strategische FM, indem Trends sichtbar werden (z. B. erhöhtes Ausfallmuster in einem Gebäudeteil deutet auf Spannungsprobleme hin). Auch für Audits oder Zertifizierungen (ISO 50001 Energiemanagement, ISO 45001 Arbeitssicherheit) können schnell Nachweise über die Prüfprozesse erbracht werden.

  • Integration mit Wartungs- und Energiemanagement: Oft ist Beleuchtungsprüfung nicht isoliert, sondern Teil des gesamten Instandhaltungs- und Energiemanagements. Digitale Systeme können Prüfungen verknüpfen mit z. B. Störungsmeldungen: Wenn ein Mitarbeiter eine defekte Lampe meldet (vielleicht über ein Ticketsystem), könnte das System prüfen, ob diese Lampe ohnehin demnächst zur Prüfung fällig war und diese direkt mit erledigen. Auch die Materialverwaltung profitiert: Man weiß, welche Ersatzteile (z. B. Lampen, Starter, Batterien) für anstehende Prüf-/Wartungsaktionen bereitliegen müssen. In Zukunft spielen sicherlich auch IoT (Internet of Things)-Komponenten eine Rolle – etwa Leuchten, die selbst ihren Betriebszustand melden und automatisch Inspektionen anstoßen, bevor sie ausfallen.

Natürlich ist die Einführung eines CAFM-Systems selbst ein größeres Projekt; jedoch lohnt es sich gerade in größeren Liegenschaften, hier zu investieren. Die Gewissheit, jederzeit auditfest Auskunft über den Prüffortschritt geben zu können und kein Termin versäumt zu haben, rechtfertigt den Aufwand. Für kleinere Organisationen gibt es auch einfachere Tools – etwa Excel-gestützte Prüfplaner oder Apps speziell für DGUV-Prüfungen. Wichtig ist weniger das Tool selbst, sondern dass es diszipliniert genutzt wird und die FM-Abteilung die digitale Prüfakte genauso pflegt wie die technische Anlage.