Steh- und Tischlampen
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Steh- und Tischlampen
Dieses Dokumentenverzeichnis definiert alle im Facility Management erforderlichen rechtlichen, technischen und sicherheitsrelevanten Nachweise für Boden- und Tischleuchten in Arbeitsstätten, Bürogebäuden und öffentlichen Einrichtungen. Die Dokumentation dient der Einhaltung der Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der DGUV-Vorschriften und -Informationen, der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), der Produktsicherheitsverordnung (ProdSV) sowie der Niederspannungsrichtlinie (2014/35/EU). Ziel ist die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs, der elektrischen Sicherheit und der gesetzeskonformen Prüfung und Wartung elektrischer Leuchten. Durch eine vollständige und gut strukturierte Dokumentation kann der Betreiber seiner gesetzlichen Verantwortlichkeit nachkommen und eine lückenlose Nachverfolgbarkeit aller Prüfungen und Wartungsmaßnahmen gewährleisten.
Steh- und Tischlampen: Anwendungen im Gebäudebetrieb
- Dokumentationsstruktur
- Prüfaufzeichnungen über Arbeitsmittel
- Prüfprotokoll elektrische Sicherheit
- Bestellung befähigter Personen
- Bestellung von Koordinatoren
- Betriebsanweisung des Herstellers
- Sicherheits- und Bedienhinweise
- Betriebsanweisung des Arbeitgebers
- Gefährdungsbeurteilung und Dokumentationspflichten
- Durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen
- Informationen zur Gefährdungsbeurteilung
- Prüfplanung und Qualifikationsnachweise
Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach BetrSichV
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß § 18 BetrSichV |
| Zweck & Geltungsbereich | Dient zur behördlichen Genehmigung von Ausnahmen von einzelnen Vorschriften der BetrSichV, sofern gleichwertige Sicherheitsmaßnahmen nachgewiesen werden. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV § 18 |
| Schlüsselelemente | - Beschreibung der abweichenden Maßnahme - Zustimmung der zuständigen Behörde |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis-Hinweise | Wird nur in Sonderfällen benötigt, z. B. bei nicht standardkonformer Installation von Beleuchtungssystemen. |
Erläuterung
Bei besonderen Einsatzszenarien erlaubt der Antrag auf Ausnahmegenehmigung eine Abweichung von einzelnen Vorschriften der BetrSichV, sofern durch alternative Maßnahmen trotzdem ein gleichwertiges Schutzniveau erreicht wird. Im Antrag beschreibt der Arbeitgeber die abweichende Maßnahme, legt eine ausführliche Gefährdungsbeurteilung vor und dokumentiert die Kompensationsmaßnahmen. Dabei muss der Nachweis erbracht werden, dass die Sicherheit der Beschäftigten uneingeschränkt gewährleistet bleibt. Die zuständige Behörde prüft diese Unterlagen und erteilt die Genehmigung nur, wenn sie von einem adäquaten Sicherheitsniveau überzeugt ist.
Ein solcher Ausnahmeantrag wird etwa benötigt, wenn Boden- oder Tischleuchten in nicht standardmäßiger Weise installiert sind und zusätzliche Schutzkonzepte erforderlich sind. Auch in diesen Fällen sorgt der genehmigte Ausnahmeantrag dafür, dass der Betrieb der Leuchten sicher und rechtlich abgesichert erfolgen kann, da trotz abweichender Technik ein gleichwertiger Sicherheitsschutz sichergestellt ist.
Prüfaufzeichnungen über Arbeitsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfprotokoll über durchgeführte Prüfungen nach TRBS 1201 |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentiert alle sicherheitsrelevanten Prüfungen der Leuchten als Arbeitsmittel. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV § 14, TRBS 1201 |
| Schlüsselelemente | - Prüfdatum, Prüfer, Prüfumfang |
| Verantwortlich | Befähigte Person gemäß TRBS 1203 |
| Praxis-Hinweise | Prüfintervalle richten sich nach Umgebungseinflüssen; Aufbewahrungspflicht bis zur nächsten Prüfung. |
Erläuterung
Dieses Prüfprotokoll dokumentiert alle sicherheitsrelevanten Kontrollen der Boden- und Tischleuchten als Arbeitsmittel. Der Arbeitgeber ist nach § 14 BetrSichV verpflichtet, den einwandfreien Zustand solcher elektrischen Arbeitsmittel regelmäßig zu prüfen und zu dokumentieren. Hierbei werden typischerweise das Vorhandensein und die Messwerte des Schutzleiters, der Isolationswiderstand sowie die Funktionstüchtigkeit der Leuchte überprüft und gegebenenfalls festgestellte Mängel bewertet.
Die Prüffristen richten sich nach den Betriebsbedingungen (zum Beispiel Feuchtigkeit, Staub oder mechanischer Beanspruchung) und sind in TRBS 1201 geregelt. Die erstellten Prüfprotokolle dienen als zentraler Nachweis für die elektrische und mechanische Sicherheit der Beleuchtungseinrichtungen und müssen bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden, um bei Audits oder Zwischenfällen eine lückenlose Prüfhistorie vorlegen zu können.
Prüfprotokoll elektrische Sicherheit
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfprotokoll nach DGUV Vorschrift 3 / VDE 0701-0702 |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der ordnungsgemäßen Funktion und elektrischen Sicherheit nach Instandsetzung oder Installation. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DGUV Vorschrift 3, DGUV-I 203-070/071, VDE 0701/0702 |
| Schlüsselel emente | - Sichtprüfung auf Beschädigungen |
| Verantwortlich | Elektrofachkraft oder befähigte Person |
| Praxis-Hinweise | Besonders relevant bei mobilen Leuchten in Büroräumen oder Fertigungsstätten. |
Erläuterung
Dieses Prüfprotokoll dokumentiert die elektrische Sicherheit einer Leuchte nach ihrer Installation oder jeder Reparatur. Nach DGUV Vorschrift 3 (früher BGV A3) bzw. der DIN VDE 0701-0702 muss eine Elektrofachkraft oder eine zur Prüfung befähigte Person die Leuchte auf sichtbare Beschädigungen untersuchen sowie den Schutzleiter- und den Isolationswiderstand messen. Zusätzlich wird die Funktionsfähigkeit der Leuchte getestet. Abschließend wird ein Freigabevermerk erteilt, durch den der Prüfer bestätigt, dass die Leuchte die Sicherheitsprüfung bestanden hat und wieder in Betrieb genommen werden kann.
Dieser Prüfbericht ist Teil der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfakte und insbesondere relevant für ortsveränderliche Lampen in Büroräumen oder Produktionsstätten, bei denen die sichere elektrische Funktion regelmäßig überprüft werden muss. Er stellt nach Instandsetzungsarbeiten sicher, dass alle elektrotechnischen Anforderungen erfüllt sind und die Leuchte weiterhin gefahrlos betrieben werden kann.
Bestellung befähigter Personen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bestellurkunde gemäß VDI 4068-1 / TRBS 1203 |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass Prüfungen nur durch qualifiziertes, fachkundiges Personal erfolgen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 4068-1, TRBS 1203 |
| Schlüsselelemente | - Fachliche Qualifikation |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis-Hinweise | Schriftlich festzuhalten; Qualifikation jährlich zu überprüfen. |
Erläuterung
Die Bestellurkunde dokumentiert schriftlich, dass die Prüfung der Leuchten nur durch entsprechend qualifiziertes Personal erfolgt. Nach TRBS 1203 und VDI 4068-1 muss eine befähigte Person über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen (zum Beispiel als Elektrofachkraft oder anderweitig fachkundig geschult) und im Rahmen ihrer Bestellung genau definierte Zuständigkeiten übernehmen. Die Urkunde hält typischerweise die fachlichen Qualifikationen, den Tätigkeitsbereich sowie Dauer und Verantwortungsumfang fest.
Die Bestellung sollte schriftlich erfolgen und in den Personalunterlagen aufbewahrt werden. Es empfiehlt sich, die aktuellen Qualifikationen der benannten Person regelmäßig (zum Beispiel jährlich) zu überprüfen und erforderliche Schulungen zu dokumentieren, um die fortwährende Eignung und Rechtssicherheit der Prüfungen sicherzustellen.
Bestellung von Koordinatoren
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bestellung von Sicherheits- oder Fremdfirmenkoordinatoren |
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung von Verantwortlichkeiten bei parallelen Arbeiten oder Fremdfirmeneinsätzen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV, GefStoffV, DGUV-I 215-830 |
| Schlüsselelemente | - Aufgabenbeschreibung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Betreiber |
| Praxis-Hinweise | Wichtig bei Instandhaltungsarbeiten durch externe Elektriker oder Gebäudetechniker. |
Erläuterung
Wenn externe Firmen oder mehrere Fachkräfte gleichzeitig im Gebäude tätig sind, muss ein Koordinator festlegen, wer welche Sicherheitsaufgaben übernimmt. Die Bestellung eines Sicherheits- oder Fremdfirmenkoordinators legt Verantwortlichkeiten und Abläufe fest und stellt sicher, dass etwa bei Wartungsarbeiten durch Fremdfirmen keine Risiken an Schnittstellen entstehen. Diese Koordinatoren organisieren die Kommunikation zwischen den beteiligten Parteien, definieren Gefährdungsbereiche und achten darauf, dass alle Schutzmaßnahmen eingehalten werden.
Das Dokument definiert dazu typischerweise Aufgabenbeschreibungen, Kommunikationsstrukturen sowie Nachweise über die entsprechende Schulung des Koordinators. Im Sinne eines koordinierten Arbeitsschutzes verhindert dieses Vorgehen Gefährdungskonflikte – zum Beispiel wenn externe Elektriker und interne Techniker gleichzeitig an elektrischen Anlagen arbeiten. So wird gewährleistet, dass bei parallelen Tätigkeiten die Sicherheit aller Beteiligten kontinuierlich überwacht wird.
Betriebsanweisung des Herstellers
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Herstellerbetriebsanweisung gemäß BetrSichV § 4 |
| Zweck & Geltungsbereich | Beschreibt Bedienung, Wartung und technische Spezifikationen der Leuchte. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV, Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) |
| Schlüsselelemente | - Technische Daten und Grenzwerte |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis-Hinweise | Muss jeder gelieferten Leuchte beiliegen; Bestandteil der CE-Dokumentation. |
Erläuterung
Die Herstellerbetriebsanweisung liefert dem Anwender alle erforderlichen Informationen zur sachgerechten Nutzung der Leuchte. Sie enthält technische Daten (zum Beispiel Leistung, Nennspannung), Sicherheitshinweise sowie Vorgaben für Betrieb und Wartung. Weiterhin sind Angaben zu Ersatzteilen und notwendige Schutzmaßnahmen aufgeführt. Als Teil der CE-Konformitätsdokumentation muss der Hersteller diese Anleitung jeder Leuchte beilegen, damit der Betreiber die Leuchte bestimmungsgemäß und sicher einsetzen kann.
Für den Betreiber ist die Herstellerbetriebsanweisung die Grundlage, um den sicheren Betrieb zu gewährleisten. Sie gehört zu den vorgeschriebenen Unterlagen und muss verfügbar sein, sobald die Leuchte im Betrieb ist. Fehlt diese Dokumentation, kann die Inbetriebnahme aus haftungs- und sicherheitstechnischen Gründen problematisch sein.
Sicherheits- und Bedienhinweise (elektrische Ausstattung)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Sicherheits- und Bedienhinweise gemäß Niederspannungsrichtlinie |
| Zweck & Geltungsbereich | Schützt Anwender vor elektrischen Gefährdungen und Brandrisiken. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Richtlinie 2014/35/EU, 1. ProdSV |
| Schlüsselelemente | - CE-Kennzeichnung |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis-Hinweise | Muss dauerhaft lesbar auf dem Produkt oder in der Bedienungsanleitung angegeben sein. |
Erläuterung
Sicherheits- und Bedienhinweise gemäß der Niederspannungsrichtlinie beziehen sich auf alle auf dem Gerät angebrachten Kennzeichnungen und Warnhinweise. Dazu zählen das CE-Zeichen, Angaben zur Stromart und Spannung sowie zur Schutzklasse (z. B. Schutzklasse II), aber auch allgemeine Warnhinweise wie „Nicht öffnen“ oder „Achtung: heiße Oberfläche“. Diese Informationen müssen dauerhaft und gut lesbar auf dem Produkt oder in der Bedienungsanleitung angegeben sein, damit Anwender elektrische Gefahren und Brandrisiken erkennen. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil der CE-Konformität und gewährleisten, dass die Benutzer die elektrischen Grenzwerte und Vorsichtsmaßnahmen einhalten.
Betriebsanweisung des Arbeitgebers
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebsanweisung nach DGUV-I 205-001 |
| Zweck & Geltungsbereich | Regelt die sichere Nutzung von Leuchten im Betrieb unter Berücksichtigung möglicher Gefährdungen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV, ArbSchG, DGUV-I 205-001 |
| Schlüsselelemente | - Beschreibung der Arbeitsmittel |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Praxis-Hinweise | Sichtbar im Arbeitsbereich auszuhängen; regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. |
Erläuterung
Die vom Arbeitgeber erstellte Betriebsanweisung vermittelt den Beschäftigten, wie die Boden- und Tischleuchten sicher genutzt werden. Sie beschreibt das Arbeitsmittel und weist auf mögliche Gefährdungen hin – zum Beispiel Stromschlag bei beschädigter Isolierung, Verbrennungsgefahr durch heiße Lampenkörper oder Stolperfallen durch Kabel. Weiterhin listet sie entsprechende Schutzmaßnahmen auf (etwa Kabel ordentlich verlegen, Leuchte nicht mit brennbaren Materialien abdecken oder defekte Leuchten sofort außer Betrieb nehmen) und gibt Verhaltensempfehlungen für Stör- und Notfallsituationen. Die Betriebsanweisung muss gut sichtbar im Arbeitsbereich aushängen und regelmäßig (zum Beispiel bei technischen Änderungen) überprüft und aktualisiert werden, damit alle Mitarbeiter über Gefahren und Schutzmaßnahmen informiert sind.
Dokumentation der Anforderungen für das vereinfachte Verfahren
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Dokumentation der Anforderungen für das vereinfachte Verfahren |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung der Voraussetzungen, unter denen für geringgefährliche elektrische Geräte (z. B. Tisch- oder Bodenleuchten) ein vereinfachtes Prüfverfahren angewendet werden darf. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (02.2_830) |
| Schlüsselelemente | • Einstufung der Geräte in „geringe Gefährdung“ |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Sicherheitsfachkraft / Elektroverantwortlicher |
| Praxis-Hinweise | Geeignet für Geräte mit niedrigem Risiko (230 V, Kleinverbraucher). Grundlage für reduzierte Prüffristen gemäß Anhang 1 der BetrSichV. |
Erläuterung
Dieses Dokument legt die Bedingungen fest, unter denen ein vereinfachtes Prüfverfahren angewandt werden kann. Es zeigt, dass die Stand- und Tischleuchten als „gering gefährdend“ eingestuft werden (z. B. doppelisolierte Geräte, Einsatz in typischen Büro- und Innenräumen), dass die Anforderungen aus der CE-Kennzeichnung und den Herstellerangaben eingehalten werden und dass keine zusätzlichen Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung auftreten. Außerdem wird dokumentiert, dass die erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen (§ 10 BetrSichV) und Prüfungen (§ 14 BetrSichV) durchgeführt wurden. Auf dieser Basis können die Prüfintervalle verlängert werden, ohne die Rechtskonformität zu gefährden. Im Facility Management dient dieses Dokument dazu, den Prüfaufwand für Niederspannungs-Kleinverbraucher (230 V-Geräte) zu reduzieren und gleichzeitig die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.
Dokumentation der durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Gefährdungsbeurteilung für elektrische Arbeitsmittel |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis über die Identifikation, Bewertung und Reduktion von Risiken bei Verwendung von Stand- und Tischleuchten. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (02.2_830) |
| Schlüsselelemente | • Gerätedaten (Hersteller, Modell, Spannung) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Praxis-Hinweise | Pflichtdokument nach § 3 BetrSichV. Wird bei Arbeitsschutz- und TÜV-Audits kontrolliert. |
Erläuterung
Die Gefährdungsbeurteilung erfasst systematisch alle möglichen Gefahren beim Einsatz der Lampen (z. B. Stromschlag bei Isolationsfehler, thermische Gefährdung durch heiße Lampen, mechanische Risiken durch Umkippen). Sie führt alle relevanten Gerätedaten auf (Hersteller, Modell, Spannung) und bewertet das Risiko (niedrig, mittel, hoch). Daraus werden erforderliche Schutzmaßnahmen abgeleitet (z. B. Verwendung von Schutzklasse II-Geräten, Installation eines Fehlerstromschutzschalters, regelmäßige Sichtprüfungen), und es werden Prüfintervalle sowie Verantwortlichkeiten festgelegt. Die Erstellung und Dokumentation durch den Arbeitgeber oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 3 BetrSichV) und bildet die Grundlage für alle weiteren Sicherheitsmaßnahmen. Im Facility Management dient die Gefährdungsbeurteilung als Basis für die Prüfplanung, für Sicherheitsunterweisungen der Nutzer und für die digitale Archivierung (z. B. im CAFM-System).
Informationen zur Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Informationssammlung zur Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung der technischen, organisatorischen und sicherheitstechnischen Informationen, die zur Durchführung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung notwendig sind. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (02.2_830) |
| Schlüsselelemente | • Herstellerangaben (Betriebsanleitung, CE-Kennzeichnung) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Facility Manager |
| Praxis-Hinweise | Bestandteil der Arbeitsschutzakte; dient als Grundlage für Prüf- und Wartungsentscheidungen. |
Erläuterung
Diese Informationssammlung fasst alle relevanten Daten zusammen, die für die Erstellung und laufende Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung benötigt werden. Dazu gehören Herstellerunterlagen (Betriebsanleitung, CE-Kennzeichnung), Angaben zu den Betriebsbedingungen (z. B. Raumfeuchtigkeit, Umgebungstemperatur), erwartete Nutzungsdauer und -häufigkeit sowie die Historie aller durchgeführten Prüfungen und Reparaturen. Der Facility Manager oder der Arbeitgeber hält diese Informationen aktuell. Die Dokumente sind Teil der Arbeitsschutzakte und bilden eine wichtige Grundlage, um anstehende Prüf- und Wartungsmaßnahmen zu planen. Im FM können diese Daten in ein CAFM-System überführt werden, um beispielsweise rechtzeitig Erinnerungen für bevorstehende Prüfungen auszulösen.
Festlegung der Anforderungen an befähigte Personen zur Prüfung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bestimmung der Anforderungen an befähigte Personen |
| Zweck & Geltungsbereich | Definition der erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen für Prüfpersonal nach BetrSichV §2 Abs. 7. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (02.2_830) |
| Schlüsselelemente | • Nachweis elektrotechnischer Ausbildung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis-Hinweise | Grundlage für die rechtssichere Beauftragung interner und externer Prüfer. Wird bei Audits kontrolliert. |
Erläuterung
Nach BetrSichV dürfen Prüfungen nur von befähigten Personen durchgeführt werden. Das bedeutet, dass das Prüfpersonal über eine abgeschlossene elektrotechnische Ausbildung oder eine gleichwertige Qualifikation sowie über einschlägige Erfahrung im Prüfbereich verfügen muss. Zudem ist Fachwissen zu den relevanten Vorschriften (z. B. DGUV V3, VDE 0701/0702) erforderlich. Dieses Dokument führt normalerweise Nachweise wie Zertifikate oder Ausbildungsnachweise auf und benennt die internen oder externen Prüfer. Es dient als Grundlage für die rechtssichere Beauftragung der Prüftätigkeit. Bei Inspektionen durch Aufsichtsbehörden oder TÜV wird anhand dieser Unterlagen geprüft, ob alle Prüfer die erforderliche Qualifikation besitzen.
