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FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Sicherheitsbeleuchtung aus den tatsächlichen Schutzzielen ableiten

Facility Management: Licht » Betrieb » VDI 3810 » Sicherheitsbeleuchtung Schutzziele

Die erforderliche Funktion eindeutig abgrenzen

Sicherheitsbeleuchtung erfüllt bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung bestimmte Schutzaufgaben. Dazu gehören je nach Anwendung das sichere Verlassen eines Bereichs, die Orientierung und das gefahrlose Beenden besonderer Tätigkeiten. Eine Ersatzbeleuchtung zur Fortführung gewöhnlicher Arbeit ist davon zu unterscheiden. Sie erfüllt nicht automatisch die Anforderungen einer Sicherheitsbeleuchtung. Die Betriebsführung beschreibt deshalb für jeden relevanten Bereich, welche Funktion erforderlich ist und unter welchen Ereignissen sie verfügbar sein muss. Grundlage sind die tatsächliche Nutzung und die einschlägigen Anforderungen. Die technische Ausstattung wird anschließend diesem Schutzziel zugeordnet. Eine vorhandene Batterie oder eine leuchtende Rettungszeichenleuchte allein bestätigt noch nicht, dass alle erforderlichen Aufgaben des Bereichs abgedeckt sind.

Schutzziele für Sicherheitsbeleuchtung klar definieren

Bauordnungsrecht und Arbeitsschutz zusammenführen

Anforderungen können sich aus Bauordnungsrecht, Genehmigung, Brandschutzkonzept und Arbeitsschutz ergeben. Diese Grundlagen werden objektspezifisch zusammengeführt. ASR A2.3 behandelt unter anderem die Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege. ASR A3.4 enthält Anforderungen für Tätigkeiten und Bereiche, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung besondere Gefährdungen entstehen. DIN EN 1838 beschreibt lichttechnische Anforderungen an Notbeleuchtung; DIN EN 50172 behandelt Sicherheitsbeleuchtungsanlagen einschließlich ihres Betriebs und ihrer Prüfung. Die jeweils maßgebliche Anwendung wird fachlich bestimmt. Eine Normausgabe ersetzt nicht automatisch genehmigte Festlegungen oder landesrechtliche Anforderungen. Unterschiede und notwendige Anpassungen werden nachvollziehbar bewertet, damit die Betriebsorganisation mit einem abgestimmten Sollzustand arbeitet und keine widersprüchlichen Einzelvorgaben verwaltet.

Schutzziel

Maßgeblicher Betrachtungsbereich

Betrieblicher Nachweis

Sicheres Verlassen

Tatsächlich vorgesehene Fluchtwege

Geeignete Beleuchtung und erkennbare Richtungsinformation

Orientierung im Bereich

Flächen mit entsprechender Schutzanforderung

Erkennbarkeit der erforderlichen Wege und Hindernisse

Gefährliche Tätigkeit beenden

Ort der Handlung und verbleibende Gefährdung

Geeignete Beleuchtung für die notwendige Dauer

Gewöhnliche Arbeit fortführen

Betrieblicher Bedarf an Ersatzbeleuchtung

Gesondert bestätigte Versorgungsaufgabe

Ausfallereignis und Versorgungsdauer passend festlegen

Die Anlage wird auf die für ihren Einsatz relevanten Ausfallbedingungen ausgelegt und geprüft. Dabei kann ein örtlicher Ausfall der Allgemeinbeleuchtung ebenso bedeutsam sein wie eine übergeordnete Versorgungsunterbrechung. Aktivierungszeit und erforderliche Betriebsdauer ergeben sich aus dem konkreten Schutzziel und den anzuwendenden Vorgaben. Eine pauschale Dauer für sämtliche Nutzungen ist deshalb ungeeignet. Bei gefährlichen Tätigkeiten wird betrachtet, wie lange die besondere Gefährdung tatsächlich besteht. Für die technische Umsetzung werden Versorgung, Überwachung und erforderliche Unabhängigkeiten fachlich bestimmt. Die Betriebsunterlagen beschreiben diese Bedingungen verständlich, damit Prüfungen und spätere Änderungen auf dieselbe Schutzaufgabe bezogen werden und nicht nur das Einschalten einzelner Leuchten bestätigen.

Lichtwirkung und Kennzeichnung am realen Weg erhalten

Die tatsächliche Wirksamkeit hängt auch von der räumlichen Situation ab. Neue Regale, Trennwände und geänderte Verkehrsführungen können Licht oder Rettungszeichen verdecken. Die Betriebsführung prüft deshalb, ob die bestätigte Anordnung weiterhin zu den vorgesehenen Wegen passt. Eine elektrisch funktionsfähige Leuchte kann ihre Aufgabe verfehlen, wenn der relevante Bereich abgeschattet wird. Ebenso müssen Zeichen aus den maßgeblichen Richtungen erkennbar und ihre Aussagen zum freigegebenen Weg konsistent sein. Temporäre Veranstaltungen und Baustellen werden einbezogen. Auch außerhalb üblicher Öffnungszeiten müssen die für die tatsächliche Nutzung erforderlichen Funktionen verfügbar sein. Änderungen an Fluchtwegen benötigen eine abgestimmte Bewertung der zugehörigen Beleuchtung und Kennzeichnung. Die Freigabe der Nutzung berücksichtigt den tatsächlichen Raumzustand einschließlich Einrichtungen, die nach der ursprünglichen Anlagenprüfung hinzugekommen sind.

Schutzanforderungen in ausführbare Betriebsaufgaben übersetzen

Aus dem bestätigten Konzept werden Zuständigkeiten für Kontrolle, Prüfung, Störungsbearbeitung und Instandhaltung abgeleitet. Die Aufträge beschreiben die zu erhaltende Funktion und die erforderlichen Nachweise. Technische Meldungen erreichen eine Stelle, die ihre Bedeutung bewerten und Maßnahmen veranlassen kann. Bei Einschränkungen wird über die betroffene Nutzung auf fachlicher Grundlage entschieden. Eine allgemeine Störungsmeldung ohne räumliche Zuordnung genügt dafür häufig nicht. Nach Eingriffen wird die jeweils betroffene Schutzfunktion bestätigt. Die Betriebsdokumentation hält den aktuellen Zustand und offene Maßnahmen zusammen. Auf diese Weise bleibt Sicherheitsbeleuchtung eine überprüfbare Versorgungsfunktion, deren Verfügbarkeit an den erforderlichen Schutzwirkungen gemessen wird und nicht ausschließlich an unauffälligen Anzeigen einer Zentrale.